Die erhobenen Daten umfassen den Umsatz und die Anzahl der Beschäftigten im Gastgewerbe. Auskunftspflichtig sind Rechtliche Einheiten mit einem Jahresumsatz von mindestens 165 000 Euro. Die Sondersumme 55-01 „Gastgewerbe“ umfasst – Beherbergung (WZ 55) und Gastronomie (WZ 56). Die Sondersumme 561-01 „Gaststättengewerbe“ umfasst: Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés u. Ä. (WZ 56.1) und den Ausschank von Getränken (WZ 56.3).
Qualitätsbericht – Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich